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Eine Wohnungszuweisung führt das Gericht nach dem Kriterium durch, dass derjenige Ehegatte die Wohnung erhalten soll, der sie unter Berücksichtigung der minderjährigen Kinder am meisten benötigt.
Eine Hausratsteilung kann auch im Wege der Einigung durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Liste zu erstellen, in der aufgeführt ist, wer von den Ehegatten welche Hausratsgegenstände erhalten soll. Zum Hausrat gehören vor allem die Wohnungseinrichtung, Küchengeräte, Möbel, Lampen, Gardinen, Fernseher; auch ein Pkw, der in erster Linie privat genutzt wird, ist Hausrat. Ein Pkw, der in erster Linie beruflich von einem Ehegatten genutzt wird, gehört zum Zugewinnausgleich.
Der ausziehende Ehegatte soll daher möglichst umgehend darauf drängen, dass er vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen wird.
Es wurden bereits einige Verfahren wegen Umgangsrechten mit Tieren geführt, wobei diese jedoch nicht zu Umgangsregelungen führten. Über eine Vereinbarung kann dies jedoch unter Umständen dennoch erreicht werden.
Die Parteien sind bezüglich der zu treffenden Absprachen relativ frei. Es ist jedoch die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Eheverträgen zu beachten. Eine Unwirksamkeit von Eheverträgen ist stets dann gegeben, wenn eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehepartners gegeben ist und diese unter Ausnutzung zu sehr einseitigen Regelungen geführt hat. Die gleichen Regelungen können auch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Hier können die Absprachen, die für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, getroffen werden. Für den Abschluss eines Ehevertrags oder einer Scheidungsvereinbarung ist, sofern güterrechtliche Regelungen, Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs oder Regelungen bezüglich Grundstücken etc. getroffen werden sollen, die notarielle Form Wirksamkeitsvoraussetzung.
Heiratet ein Elternteil wieder und möchte er, dass das Kind nunmehr seinen neuen Familienamen trägt, so kann dies dann erfolgen, wenn der Vater des Kindes zustimmt. Stimmt der Vater des Kindes nicht zu, kann das Familiengericht die Einwilligung des Vaters ersetzen, wenn dies unter Gesichtspunkten des Kindeswohls erforderlich ist. Es ist in diesem Falle ein entsprechender Antrag bei Gericht zu stellen. Möchte ein Ehegatte nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annehmen, ist dies problemlos möglich. Er muss dies unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils bei seiner zuständigen Stadtverwaltung (Standesamt) beantragen. |
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