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| Kosten der Ehescheidung
1) Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese Mindestgebühren dürfen vom Rechtsanwalt nicht unterschritten werden. Bei unserer Online-Scheidung zahlen Sie jeweils nur die Mindestgebühren, wobei immer auch der kostengünstigste Weg gewählt wird. Falls Sie vorab über die Kosten detailliert informiert werden möchten, erhalten Sie von uns auf Wunsch einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Teilen Sie bitte hierfür Ihr Nettoeinkommen und das Ihres Ehepartners mit. Des weiteren bitten wir die Anzahl der Kinder und eventuell vorhandenem Vermögen mitzuteilen. Sie erhalten dann von uns umgehend einen verbindlichen Kostenvoranschlag.
Es wird immer die günstigste gesetzliche Gebühr für Sie in Ansatz gebracht.
Vom Gericht erhalten wir dann die Bestätigung, dass der Scheidungsantrag eingegangen ist. Das Scheidungsverfahren ist mit Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht anhängig und wird mit der Zustellung des Scheidungsantrags rechtshängig.
Es besteht auch die Möglichkeit die Anwaltsgebühren in Raten zu bezahlen.
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem vorgegebenem Formular abgegeben werden. Das Gericht entscheidet dann, ob Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Wenn Sie in unserem Online-Scheidungsauftrag den Wunsch Prozesskostenhilfe zu beantragen angekreuzt haben, erhalten Sie mit Ihren Unterlagen das entsprechende Formular. Sie füllen dieses aus und schicken es mit Belegen, wie Einkommensnachweise, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag und Nachweise über Schulden bzw. Vermögen an uns zurück. Selbstverständlich können Sie das Prozesskostenhilfe-Formular auch selbst ausdrucken. Sie finden es unter www.anwaltverein-kw.de/downloads.htm. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen weder Anwalts- noch Gerichtskosten bezahlt werden. In diesem Falle kann die Scheidung sogar ohne dass Kosten auf den Antragsteller zukommen, durchgeführt werden. Das Gericht kann jedoch auch bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligen, jedoch monatliche Raten, die an die Gerichtskasse zu zahlen sind, anordnen. In diesem Falle erhält man quasi ein zinsloses Darlehen, wobei die Anzahl der Raten auf höchstens 48 Monate begrenzt ist. |
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