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| Renten-/Krankenversicherung2) Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Durch den Versorgungsausgleich werden nur die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen und auch die nach Ehescheidung noch zu erwerbenden Ansprüche sind vom Versorgungsausgleich nicht betroffen. Die Dauer der Ehezeit ist gesetzlich festgelegt. Beginn der Ehezeit ist der Beginn des Monats, in dem die Eheschließung erfolgt. Ende der Ehezeit ist Ende des Vormonats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. In den Versorgungsausgleich werden vor allem folgende Ansprüche auf Altersversorgung einbezogen:
Es werden hier nur die wichtigsten Beispiele genannt. Grundsätzlich werden sämtliche Versorgungen einbezogen, die für das Alter monatliche Leistungen vorsehen. Vom Versorgungsausgleich nicht betroffen sind z.B. Lebensversicherungen, die Kapitalzahlung vorsehen oder auch eine Kapitalzahlung mit Rentenwahlrecht, wenn das Wahlrecht auf Rente noch nicht ausgeübt ist. Diese Vermögensgegenstände unterfallen dem Zugewinnausgleich. Der Versorgungsausgleich wird in der Weise durchgeführt, dass in einem Kontenklärungsverfahren von der Rentenversicherung oder den sonstigen Versorgungsträgern ermittelt wird, in welcher Höhe während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben wurden. Dieses Verfahren wird für beide Parteien durchgeführt. Es wird dann festgestellt, wer die höheren Rentenanwartschaften erworben hat. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags wird dann im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Das Gesetz schreibt die einzelnen Ausgleichsmodalitäten detailliert vor. Ist bereits ein Ehepartner in Rente, wird seine Rente nicht sofort gekürzt, sondern erst dann, wenn der andere Ehepartner das Rentenalter erreicht bzw. Leistungen aus den übertragenen Versorgungsanwartschaften erhält.
2) Ausschluss des Versorgungsausgleichs Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Bei Ehen mit einer Dauer bis zu 3 Jahren ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Es gibt jedoch Möglichkeiten den Versorgungsausgleich auszuschließen. Im Scheidungstermin wird ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, nach dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Dieser Vergleich muss vom Familiengericht genehmigt werden. Für den Vergleichsabschluss ist auf beiden Seiten anwaltschaftliche Vertretung erforderlich. Neben dieser Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren besteht auch die Möglichkeit im Rahmen einer notariellen Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Für die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Ein von den Parteien selbst geschriebenes und unterzeichnetes Schreiben genügt nicht. Im Einzelnen klärt der Notar bei Abschluss der Vereinbarung über die zu beachtenden Einzelheiten auf.
Wichtig: Besser und dringend anzuraten ist, dass man, bereits vor oder unmittelbar nach dem Scheidungstermin die Weiterversicherung mit der Krankenkasse abspricht.
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