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| Elterliche Sorge/Umgang
2) Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern 3) Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung verheirateter Eltern
1) Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern
Zur elterlichen Sorge gehören insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Personensorge, die Vermögenssorge und einzelne Unterpunkte, wie z.B. Gesundheitsfürsorge, das Recht Sozialleistungen zu beantragen und die Regelung schulischer Belange. Gibt es während bestehender Ehe keine Einigung zwischen den Eltern hinsichtlich der Belange des Kindes, kann das Familiengericht entweder einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis alleine übertragen oder auch das Sorgerecht ganz oder in Teilbereichen übertragen.
Wird von den Eltern keine gemeinsame Erklärung zur elterlichen Sorge abgegeben, kann nur das Familiengericht Änderungen beim Sorgerecht der allein sorgeberechtigten Mutter vornehmen, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
Eine Entscheidung über das Sorgerecht trifft das Gericht nur noch dann, wenn ein oder beide Elternteile einen Antrag auf eine Sorgerechtsregelung stellen. Wird kein Antrag gestellt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Wichtige Angelegenheiten sind z.B. die Entscheidung welche Schule besucht werden soll, Änderungen im Aufenthaltsort des Kindes, Reisen in gefährliche Länder oder größere medizinische Eingriffe und Behandlungen. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht. Wenn ein oder beide Elternteile die gemeinsame Elterliche Sorge nicht wollen, z.B. weil erhebliche Konflikte zwischen Ihnen bestehen, hat das Familiengericht die Möglichkeit das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts auf einen Elternteil allein zu übertragen. Das Gericht orientiert seine Entscheidung am Kindeswohl. Es hat die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im gerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht kann das Gericht auch einen gesonderten Vertreter für das Kind bestellen und einen Sachverständigen mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragen. Der Sachverständige soll nach seinem Gutachtensauftrag ermitteln, welche Regelung dem Kindeswohl am bestehen entspricht.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Das Umgangsrecht besteht, egal ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Wird der Umgang missbräuchlich ausgeübt, und ist es aus Gründen des Kindeswohls geboten, kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils einschränken oder ausschließen. Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht beider Elternteile bei der Durchführung des Umgangs. Sollte der Umgang vereitelt werden, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag hin Anordnungen zur Durchführung des Umgangs treffen und diese unter anderem mit Zwangsgeld oder auch Einschränkungen im Sorgerecht durchsetzen. Weiterhin haben Großeltern und sonstige Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. |
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