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| Vermögen
2) Teilung gemeinsamen Vermögens
1) Vermögensausgleich bei Scheidung
Das Gesetz bestimmt drei Güterstände:
Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erfolgt der Vermögensausgleich durch den Zugewinnausgleich. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögenszuordnungen durch die Ehescheidung unangetastet. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte Eigentümer der Gegenstände ist, die auch ihn alleine als Eigentümer ausweisen. Bei gemeinsamen Vermögenswerten, wie gemeinsamen Grundstücken oder Konten sind beide Ehegatten Eigentümer. Bei der Scheidung wird das während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen. Der Zugewinnausgleich wird berechnet wie folgt: Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen bestimmt. Im Anschluss daran wird festgestellt um wie viel das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Dies stellt den Zugewinn dar. Es werden nunmehr beide Zugewinnsbeträge der Eheleute miteinander verglichen. Der Betrag, um den der Zugewinn des einen Ehegatten, den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, ist im Wege des Zugewinnausgleichs zur Hälfte auszugleichen. Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist der Zeitpunkt der Eheschließung, wobei zum Anfangsvermögen auch später erfolgte Erbschaften und Schenkungen hinzugerechnet werden. Stichtag zur Ermittlung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Vermögen, das zum Nachteil eines Ehegatten verschwendet wurde, wird dem Endvermögen hinzugerechnet. Der Zugewinnausgleich kann bereits im Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Dies führt jedoch in der Regel zu erheblichen Verzögerungen des Scheidungsverfahrens. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach dem Scheidungsverfahren ist ebenfalls möglich. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich verjährt in drei Jahren nach Kenntnis von der Auflösung der Ehe, also der Rechtskraft der Ehescheidung.
Wichtig:
Die Eheleute müssen dann eine Regelung zwischen ihnen finden, wie die Rückzahlung im Innenverhältnis aussehen soll. Nach der gesetzlichen Regelung haften die Parteien je zur Hälfte, sofern keine anderen Absprachen getroffen sind. Andere Absprachen können sich aus tatsächlichen Vereinbarungen oder den Umständen ergeben. Rückschlüsse können durch die Zuordnung der Vermögensgegenstände oder auch die Art der Kredite getroffen werden. Die Haftung als Gesamtschuldner gilt auch für gemeinsame Bankkonten, wenn diese überzogen sind. Auch hier sollte man schnell handeln und ein eigenes Bankkonto einrichten. Für den Fall, dass ein Ehegatte dem anderen Kontovollmacht erteilt hat, darf dieser zwar von seinem Konto Verfügungen vornehmen, haftet jedoch nicht für Schulden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Kontovollmacht umgehend widerrufen wird.
Die Kosten der Ehescheidung können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden; ebenfalls Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten besteht die Möglichkeit des sogenannten begrenzten Realsplittings. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte diesem begrenzten Realsplitting zustimmt und damit die Möglichkeit besteht, die Unterhaltszahlungen steuerlich beim Verpflichteten abzusetzen. Der Unterhaltsberechtigte muss diese Leistungen dann als Einkommen versteuern. Vorsicht: |
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